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Rechtslage & Verträge

RECHTSLAGE

Seit dem Inkrafttreten des Hausbetreuungsgesetzes am 1. Juli 2007 ist eine Betreuung im eigenen Zuhause möglich, wenn die zu betreuende Person und die selbständige Personenbetreuung einen Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO abschließen. Das Hausbetreuungsgesetz gilt für:

Einfache Betreuungstätigkeiten (z.B. Hilfe bei Haushaltsführung und Lebensführung), dazu zählen auch Tätigkeiten wie Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme und/oder Körperpflege, solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen, sowie

bestimmte pflegerische und ärztliche Tätigkeiten (z.B. Verabreichung von Medikamenten), soweit sie der Betreuungskraft im Einzelfall schriftlich übertragen wurden.

VERTRÄGE

Um eine Betreuung ordnungsgemäß abzuwickeln, sind drei Voraussetzungen erforderlich:

Ein Vermittlungsauftrag zwischen Klienten und Fairline

Ein Betreuungsvertrag direkt zwischen Klienten und Betreuungsperson*

Eine Vereinbarung für die Organisation zwischen Fairline und der Betreuungsperson**

*Die selbständige Betreuungsperson und die zu betreuende Person schließen einen Betreuungsvertrag ab, der die Rahmenbedingungen für die Vertragsbeziehung zwischen beiden Parteien regelt. 

**Die Betreuungspersonen schließen mit Fairline eine Vereinbarung ab, die festlegt, dass Fairline die Betreuungspersonen während des Anmeldevorgangs bei allen notwendigen Behörden unterstützen bzw. auch Büroserviceleistungen der selbständigen Betreuungspersonen übernimmt.